Arbeitgeber müssen Homeoffice ermöglichen

Durch diese Corona-Arbeitsschutzverordnung entsteht eine befristete generelle Pflicht, Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen. Diese Verpflichtung ist bis zum 15. März 2021 befristet. Das wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Homeoffice-Pflicht: Ausnahmen nur bei zwingenden betriebsbedingten Gründen
  • Pflicht der Arbeitnehmer, im Homeoffice zu arbeiten? Eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitnehmer, das Homeofficeangebot wahrzunehmen, enthält die Verordnung nicht.
  • Weitere Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung: Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, so müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Soweit betriebliche Gegebenheiten es zulassen, ist zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen.
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