Der Coronavirus und das Arbeitsrecht

Der Coronavirus ist in aller Munde, Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mahnt aufmerksame Gelassenheit an. Am Beispiel der Firma Webasto wird jedoch deutlich, dass insbesondere in international ausgerichteten Unternehmen Vorsicht geboten ist. Erfahren Sie nachfolgend, welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten im Falle einer Pandemie gelten und wo das arbeitgeberseitige Weisungsrecht in derartigen Fällen endet.

Darf der Arbeitgeber eine Geschäftsreise nach China anordnen?
Es ist grundsätzlich auch weiterhin möglich, dass der Arbeitgeber eine Reise nach China anordnet, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Vertrag verpflichtet ist, eine solche Reise anzutreten. ABER: Die Anordnung einer Dienstreise in eine Region, für die eine Reisewarnung besteht, entspricht nicht billigem Ermessen! Geht die Reise in die Provinz Hubei, für die das Auswärtige Amt derzeit wegen des Coronavirus eine Reisewarnung ausgesprochen hat, darf der Arbeitnehmer die Reise als unzumutbar ablehnen.

Was hat der Arbeitgeber bei Rückkehrern aus China zu beachten?
Wenn Arbeitnehmer aus China zurückkehren, wird der Arbeitgeber derzeit verpflichtet sein, andere Arbeitnehmer im Betrieb wenigstens zu informieren und die Rückkehrer von der Arbeit freizustellen, bis eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen ist.

Darf ich zur Meidung einer Ansteckung zu Hause bleiben?
Arbeitnehmer, die aus Angst vor einer Ansteckung eigenmächtig zu Hause bleiben, müssen mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen.

Kann der Arbeitgeber einfach den Betrieb schließen und kollektiv Urlaub anordnen?
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Mitarbeiter während einer zwangsweisen Betriebsschließung Urlaub nehmen.

Was passiert mit dem Gehalt während einer behördlichen Quarantäne-Anordnung?
Wenn Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne festsitzen, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • Wer durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung.
  • Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
  • Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.
  • Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).
  • Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber längstens für sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.
  • Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
  • Danach wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Gilt § 56 IfSG auch, wenn ich im Ausland festsitze?
Dies ist unter Juristen sehr umstritten. Fakt ist jedoch, dass Arbeitnehmer, die aus persönlichen, nicht verschuldeten Gründen vorübergehend nicht arbeiten können, nach § 616 BGB weiter zu bezahlen sind. Das gilt allerdings nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, also maximal für 10 Tage.

Welche Vorkehrungen sollte der Arbeitgeber treffen?
Es sollte im Betrieb ein Notfallplan erarbeitet werden, der generell bei jeder Pandemie oder bei jeder „Krankheitswelle“ eingesetzt werden kann. Dieser sollte folgende 4 Ziele verfolgen:

  • Schutz der Beschäftigten und ihrer Angehörigen
  • Minimierung des wirtschaftlichen Schadens für das Unternehmen
  • optimales Krisenmanagement während der Pandemie
  • Sicherstellung der schnellstmöglichen Rückkehr zum Normalbetrieb nach der Pandemie