Kein zweimaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis aufgrund Unterbrechung der Fahrt durch Polizeikontrolle

Beide Teilfahrten gelten rechtlich als eine Tat.
Wird eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis durch eine Polizeikontrolle unterbrochen und sodann wieder aufgenommen, ohne dass die Polizei die Weiterfahrt untersagt, so liegt rechtlich nur einmal die Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG vor. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Vater im September 2016 in Dortmund seinen minderjährigen Sohn zu einem Arzt bringen. Obwohl er über keine Fahrerlaubnis verfügte, fuhr er seinen Sohn mit dem Auto zum Arzt. Auf der Fahrt geriet er jedoch in eine Polizeikontrolle, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Bei der Kontrolle machte der Vater falsche Angaben zu seiner Person, so dass die Polizeibeamten nicht bemerkten, dass der Vater keine Fahrerlaubnis hatte. Daher durfte er nach der Feststellung der Personalien die Fahrt fortsetzen und tat dies auch. Nach dem die Falschangabe herauskam, wurde dem Vater ein zweimaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG sowie eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB vorgeworfen.

Strafbarkeit wegen einmaligem Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Amtsgericht Dortmund sah in der Fahrt bis zur und nach der Polizeikontrolle rechtlich gesehen nur eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis. Die beiden Teilfahrten seien seiner Ansicht nach nicht als zwei Taten anzusehen. Bei § 21 StVG handle es sich um eine Dauerstraftat, die durch lediglich kurze Fahrtunterbrechungen, wie etwa dem Anhalten zum Tanken oder Einkauf, nicht unterbrochen werde. Die hier vorliegende Situation einer Polizeikontrolle sei mit anderen kurzen Fahrtunterbrechungen zu vergleichen. Etwas anderes sei nur anzunehmen, wenn nach der Polizeikontrolle eine Weiterfahrt untersagt werde. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis werde also nicht durch ein Anhalten durch Polizeibeamte wegen eines einfachen Geschwindigkeitsverstoßes und die Personalienfeststellung unterbrochen, wenn die Polizei dem Fahrzeugführer seine ursprünglich beabsichtigte Fahrstrecke weiterfahren lasse.

Angaben zum Gericht:
Gericht: Amtsgericht Dortmund
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 26.05.2017
Aktenzeichen: 729 Ds 121/17