Kein Euro extra für Arbeitnehmer

Nach § 288 Abs. 5 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fällt im Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug des Schuldners eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40 Euro an. Seit der Gesetzgeber 2014 diese Vorschrift eingeführt hat, ist in der arbeitsrechtlichen Literatur und Instanzenrechtsprechung folgende Frage umstritten: Können auch Arbeitnehmer bei verspäteter Vergütungszahlung von ihrem Arbeitgeber die Verzugspauschale verlangen?

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sorgte nun für Klarheit in der Praxis, indem er die Klage eines Arbeitnehmers abwies (Urt. v. 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18). Bisher liegt nur die Pressemitteilung der Erfurter Richter vor. Darin begründen sie ihre durchaus praxisgerechte Entscheidung so:
§ 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schließe als Spezialregelung nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch (der Anwaltskosten) der obsiegenden Partei in der ersten Instanz aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung. Und als solcher sei auch der Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB einzuordnen.

Folgen für die Praxis

Für die Praxis bringt die BAG-Entscheidung endlich Klarheit: Die 40-Euro-Verzugspauschale spielt im Arbeitsrecht künftig keine Rolle.