Sugar-Daddy muss Arbeitszeugnis schreiben

Interessant, das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 06.06.2019 zum Aktenzeichen 17 Sa 46/19 entschieden, dass ein sogenannter „Suggar Daddy" seiner „Arbeitnehmerin" ein Arbeitszeugnis schreiben muss.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein unmoralisches Angebot einer früheren Mitarbeitern des beklagten Inhabers einer Versicherungs-Generalagentur. Die Mitarbeiterin teilte ihrem Chef mit, dass sie eine Frau kenne, die auf der Suche nach einem älteren Mann als „Sugar Daddy“ sei. Gegen eine regelmäßige finanzielle Unterstützung würde diese Sex anbieten. Die Mitarbeiterin schickt ihm schließlich ein Foto der Frau.

Es kam zu einem ersten Kennenlernen in einem Café. Nach Angaben des Mannes sei dann ein Arbeitsvertrag als „Hauswirtschafterin“ abgeschlossen worden, mit den Aufgaben Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkauf, Kochen und sonstige haushaltsübliche Verrichtungen.

Tatsächlich, so der Versicherungsvertreter, sollte die Hartz-IV-Bezieherin ihn zweimal wöchentlich, jeweils mittwochs und samstags oder sonntags zum „einvernehmlichen Sex“ aufsuchen.

Das Arbeitsgericht entschied, ein Scheinvertrag mit einer Prostituierten als „Hauswirtschafterin“ ist wirksam und nicht sittenwidrig. Auch wenn der Arbeitgeber als sogenannter „Sugar Daddy“ letztlich nur auf Sex aus ist, muss er im Fall einer Vertragskündigung der Frau für nicht genommenen Urlaub Urlaubsabgeltung zahlen und ein „wohlwollendes Zeugnis“ erteilen.

Angaben zum Gericht:
Gericht: LAG Hamm
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 06.06.2019
Aktenzeichen: 17 Sa 46/19