Wegen Schneechaos zu spät oder gar nicht zur Arbeit?

Grundsatz: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer! Gerade in der Winterzeit muss jeder damit rechnen, dass es schneien kann oder die Straßen glatt werden und dies bei seiner Fahrzeit zum Betrieb mit einkalkulieren und entsprechend früher von zu Hause aufbrechen. Ein Arbeitnehmer läuft Gefahr, deswegen abgemahnt oder sogar gekündigt zu werden.

Anders verhält es sich, wenn über Nacht durch einen Sturm umgekippte Bäume die Straße versperren oder eine Lawine die rechtzeitige Rückkehr aus dem Skiurlaub unmöglich macht. Hiermit muss ein Arbeitnehmer natürlich nicht rechnen. Auch können die Mitarbeiter nichts für eine Straßensperrung wegen Schnee und Glatteis, wegen der sie das Zuspätkommen nicht verschuldet haben. Dennoch haben sie keinen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit. Wenn Arbeitnehmer also witterungsbedingt oder wegen Stau oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen, entfällt der Entgeltanspruch. Dies allein berechtigt den Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht zur Abmahnung oder Kündigung der betroffenen Arbeitnehmer.


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