Abwicklungsvertrag ohne Gegenleistung unwirksam

Wird nach einer ausgesprochenen Kündigung ein sog. Abwicklungsvertrag geschlossen, muss dieser eine angemessene Gegenleistung enthalten, also in der Regel eine Abfindungszahlung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall entschieden, bei dem nach längerer Krankheit des Beschäftigten ein Abwicklungsvertrag (mit Klagverzicht) vereinbart wurde, der als ‚Gegenleistung‘ des Arbeitgebers nur ein Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung vorsah.


Das BAG stellte fest (Urteil vom 24.09.2015), dass bei dem über 10 Jahre bestehenden Beschäftigungsverhältnis der vereinbarte Klagverzicht nach den Grundsätzen des Verbraucherschutzes (§ 307 BGB) unwirksam ist, auch dann, wenn der Abwicklungsvertrag von dem Betroffenen nicht einmal formell angefochten wurde. Ohne eine kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers sei die Vereinbarung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Das Gericht betonte, dass die Erteilung eines „guten“ Zeugnisses keine solche Gegenleistung darstellt, weil der Arbeitnehmer ohnehin einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis hat.

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